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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.1995 - 4 K 2/95   

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OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.1995 - 4 K 2/95 (https://dejure.org/1995,25327)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.11.1995 - 4 K 2/95 (https://dejure.org/1995,25327)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. November 1995 - 4 K 2/95 (https://dejure.org/1995,25327)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.1995 - 4 K 9/95

    Bestehen einer Verpflichtung zur Einlagerung radioaktiver Abfallstoffe im

    - und unter Bezugnahme auf den Sachvortrag der Kläger in den Verfahren 4 K 1/95, 4 K 2/95 und 4 K 4/95, daß vom ERAM Gefahren ausgingen, die eine sofortige Schließung des Endlagers erforderten.

    2.3.1 Die Bezugnahme auf den Sachvortrag der Kläger der Verfahren 4 K 1/95,4 K 2/95 und 4 K 4/95 zu den Sicherheitsfragen des ERAM genügt den Anforderungen an die Darlegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 5AtG nicht:.

    (3) Die Kläger des Verfahrens 4 K 2/95 stützen sich zur Begründung der einzelnen Sicherheitsmängel auf das Sachverständigengutachten des Ing.

    - So ist weder im Sachvortrag der Kläger des Verfahrens 4 K 2/95 noch in dem Parteigutachten des Sachverständigen S... davon die Rede, daß radioaktive Stoffe oder Strahlung über den Luftweg freigesetzt werden würden.

    Die Vorschrift gilt jedoch nach ihrem Wortlaut nur für die Planung einer Anlage, nicht aber für deren Betrieb, Die Frage, ob eine analoge Anwendung über den reinen Wortlaut hinaus in Betracht zu ziehen ist, kann hier offenbleiben, da weder die Kläger in dem in Bezug genommenen Verfahren 4 K 2/95 noch die Antragsteller geltend gemacht haben, daß die Dosisgrenzwerte in Helmstedt ebenfalls nicht eingehalten werden.

    2.2.3.2 Auch die Kläger des Verfahrens 4 K 2/95 tragen keine Tatsachen vor, aus denen eine solche Gefahr abgeleitet werden kann.

    Weiter ergibt der in Bezug genommene Tatsachenvortrag in den Verfahren 4 K 1/95, 4 K 2/95 und 4 K 4/95 sowie die Begründung des Auflagenbescheides keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektiv nachvollziehbare Gefährdung der Antragsteller aus der Fortsetzung des Betriebes des ERAM im bisher genehmigten Umfange.

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